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   OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11   

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https://dejure.org/2012,10251
OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11 (https://dejure.org/2012,10251)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11 (https://dejure.org/2012,10251)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2012 - 5 W (Lw) 5/11 (https://dejure.org/2012,10251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 GrdstVG

  • rechtsportal.de

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrdstVG § 9 Abs. 2
    Begriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 GrdstVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11
    Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG vorliegt, ist, ob die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht; hierfür sind insbesondere die Agrarberichte der Bundesregierung nach § 5 LwG heranzuziehen (BGHZ 112, 86, juris Rn. 7; Senat, Beschluss v. 26. Februar 2009 - 5 W [Lw] 9/08, juris Rn. 26).

    (2) Eine Verschlechterung der Agrarstruktur ist in der Regel anzunehmen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt, sein Betrieb leistungsfähig und aufstockungswürdig ist und er zum Erwerb des Grundstücks nach den Bedingungen des Kaufvertrages bereit und in der Lage ist (BGHZ 112, 86, juris Rn. 8; 94, 292, juris Rn. 9; Senat a. a. O., juris Rn. 27).

    (b) (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (eingehend BGHZ 112, 86, juris Rn. 14 ff.) ist entsprechend den gewandelten Zielvorstellungen der Agrarpolitik und aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ein leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt einem Vollerwerbslandwirt gleichzustellen.

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 8/84

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs im Rahmen eines Projekts zur Erhaltung und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11
    Zwar ist das Erwerbsinteresse des Vollerwerbslandwirts wie der Beteiligten zu 5. gegenüber einem Nichtlandwirt dann nicht vorrangig, wenn der Grundstücksverkauf an diesen im Rahmen eines im Agrarbericht der Bundesregierung aufgeführten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekts zur Erhaltung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft erfolgt; dann nämlich stehen sich der Naturschutz und die Förderung der Landwirtschaft auf gleicher Höhe gegenüber, und es obliegt weder der Genehmigungsbehörde noch den Landwirtschaftsgerichten, für mehrere miteinander konkurrierende Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen eine Rangfolge aufzustellen (BGHZ 94, 292, juris Rn. 12; AgrarR 1997, 154 = NJW-RR 1997, 336, juris Rn. 10; Senat, a. a. O., juris Rn. 29).

    Das begründete Interesse des Vollerwerbslandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke dringt gegenüber dem Erwerbsinteresse des Nichtlandwirts letztlich nur dann nicht durch, wenn der Flächenerwerb des Nichtlandwirts zum Zwecke des Naturschutzes zugleich der Durchsetzung einer konkreten staatlich befürworteten und nach dem Agrarbericht förderungswürdigen Maßnahme dient (BGHZ 94, 292, juris Rn. 16; AgrarR 1997, 154 = NJW-RR 1997, 336, juris Rn. 8; Senat a. a. O.).

    (2) Eine Verschlechterung der Agrarstruktur ist in der Regel anzunehmen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt, sein Betrieb leistungsfähig und aufstockungswürdig ist und er zum Erwerb des Grundstücks nach den Bedingungen des Kaufvertrages bereit und in der Lage ist (BGHZ 112, 86, juris Rn. 8; 94, 292, juris Rn. 9; Senat a. a. O., juris Rn. 27).

  • BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11
    Unerheblich für die Qualifikation der Beteiligten zu 5. als Vollerwerbslandwirt ist, dass sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreibt (vgl. BGH AuR 2011, 287 = NJW-RR 2011, 521, juris Rn. 17 f.).

    Um Landwirt zu sein, bedarf es der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 4 S. 2 ALG; BGH, AuR 2011, 287 = NJW-RR 2011, 521, juris Rn. 12).

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 25/96

    Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufs zur Verwirklichung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11
    Zwar ist das Erwerbsinteresse des Vollerwerbslandwirts wie der Beteiligten zu 5. gegenüber einem Nichtlandwirt dann nicht vorrangig, wenn der Grundstücksverkauf an diesen im Rahmen eines im Agrarbericht der Bundesregierung aufgeführten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekts zur Erhaltung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft erfolgt; dann nämlich stehen sich der Naturschutz und die Förderung der Landwirtschaft auf gleicher Höhe gegenüber, und es obliegt weder der Genehmigungsbehörde noch den Landwirtschaftsgerichten, für mehrere miteinander konkurrierende Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen eine Rangfolge aufzustellen (BGHZ 94, 292, juris Rn. 12; AgrarR 1997, 154 = NJW-RR 1997, 336, juris Rn. 10; Senat, a. a. O., juris Rn. 29).

    Das begründete Interesse des Vollerwerbslandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke dringt gegenüber dem Erwerbsinteresse des Nichtlandwirts letztlich nur dann nicht durch, wenn der Flächenerwerb des Nichtlandwirts zum Zwecke des Naturschutzes zugleich der Durchsetzung einer konkreten staatlich befürworteten und nach dem Agrarbericht förderungswürdigen Maßnahme dient (BGHZ 94, 292, juris Rn. 16; AgrarR 1997, 154 = NJW-RR 1997, 336, juris Rn. 8; Senat a. a. O.).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11
    Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen (BGH AuR 2007, 55 = NJW-RR 2006, 1245, juris Rn. 22; Senat, a. a. O.).
  • BGH, 26.04.2002 - BLw 2/02

    Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 5 W (Lw) 5/11
    "Dringend" ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten zu bejahen ist (BGH AgrarR 2002, 320 = NJW-RR 2002, 1170, juris Rn. 9; AgrarR 2002, 254 = NJW-RR 2002, 1170, juris Rn. 9; Senat a. a. O.).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2016 - 20 WLw 5/15

    Landwirtschaftssache: Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist bei

    Darüber hinaus entfällt dieser Versagungsgrund nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn dem Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirtes ein Erwerber gegenübersteht, der zwar aktuell noch als Nichtlandwirt oder nicht leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt einzustufen ist, jedoch bereits konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Entwicklung zu einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb getroffen hat (vgl. BGHZ 116, 348; OLG Frankfurt Rdl 2000, 188 und 2015, 75; OLG Brandenburg AUR 2012, 397; BGH NJW-RR 2006, 1245).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 20 WLw 1/14

    Genehmigung nach § 9 GrdstVG ohne Einschränkung nach § 10 GrdstVG

    Der Nebenerwerbslandwirt als Interessent steht dabei dem Vollerwerbslandwirt gleich, sofern er Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 04.06.1997, 13 WLw 112/96, zit. nach juris Rn. 15 = AgrarR 1997, 439 und OLG Stuttgart AgrarR 1997, 270, jeweils noch unter Geltung des GAL statt des ALG; OLG Jena NJW-RR 2012, 1365). Darüber hinaus entfällt dieser Versagungsgrund nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn dem Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirtes ein Erwerber gegenübersteht, der  zwar aktuell noch als Nichtlandwirt oder nicht leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt einzustufen ist, jedoch bereits konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Entwicklung zu einem leistungsfähigen Neben-erwerbslandwirtschaftsbetrieb getroffen hat (vgl. BGHZ 116, 348; OLG Frankfurt Rdl 2000, 188; OLG Brandenburg AUR 2012, 397; BGH NJW-RR 2006, 1245).
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